Gesetze und Verpflichtungen zur digitalen barrierefreiheit

Digitale Barrierefreiheit ist in Luxemburg zu einer gesetzlichen Verpflichtung geworden die weit mehr Akteure betrifft, als häufig angenommen wird. Ob öffentliche Verwaltung, Gemeinde, gemeinnützige Organisation mit öffentlicher Finanzierung oder privates Unternehmen mit bestimmten Dienstleistungen – möglicherweise sind auch Sie betroffen.

Der öffentliche Sektor

Gesetz vom 28. Mai 2019 über die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen.

Wen betrifft dies?

  • Der luxemburgische Staat (Ministerien, Verwaltungen)
  • Die Gemeinden
  • Öffentlich-rechtliche Einrichtungen

So fallen beispielsweise zahlreiche gemeinnützige Vereine unter die Definition einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung, wenn sie überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden und eine Aufgabe von allgemeinem Interesse erfüllen.

Im Zweifelsfall sollten Sie Ihren Status bei Akzent oder bei der Abteilung Open Data, Zugang zu Informationen und digitale Barrierefreiheit des Informations- und Pressedienstes (Staatsministerium) prüfen.

Die wichtigsten Verpflichtungen sind:

  1. Konformität mit WCAG 2.1, Stufe AA: Alle Websites, mobilen Anwendungen und online veröffentlichten Office-Dokumente
  2. Erklärung zur Barrierefreiheit: Veröffentlichung auf jeder Website und in jeder Anwendung
  3. Feedback-Mechanismus: Möglichkeit für Nutzerinnen und Nutzer, Barrieren zu melden
  4. Antwortpflicht: Beantwortung eingegangener Meldungen innerhalb von 30 Tagen

Ausweitung der Verpflichtungen auf den privaten Sektor

Dieses Gesetz setzt die europäische Richtlinie „European Accessibility Act“ (2019/882) um. Ziel ist es, die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen für alle Menschen sicherzustellen, insbesondere für Personen mit besonderen Bedürfnissen. Es gilt für Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Verbraucherinnen und Verbrauchern.

Die wichtigsten betroffenen Sektoren

  • E-Commerce (Online-Shops, Marktplätze)
  • Online-Banking
  • Personenbeförderung (Ticketreservierung)
  • Elektronische Kommunikation (Telefonie, Nachrichtenübermittlung)
  • Audiovisuelle Mediendienste
  • E-Books und E-Reader

Reichweite der Verpflichtung

Bei Websites und mobilen Anwendungen bezieht sich die Verpflichtung zur Barrierefreiheit auf digitale Schnittstellen, die zur Bereitstellung der oben genannten Dienstleistungen genutzt werden.

Dazu zählen unter anderem: Bestell- und Zahlungsprozesse, Buchungs- und Reservierungssysteme, Kundenbereiche, kommerzielle Kontaktformulare sowie alle Navigationselemente, die für den Zugang zu diesen Funktionen erforderlich sind (Menüs, Suchfunktionen, informationsbezogene Serviceseiten).

Beispiel: Ein Anmeldeformular für einen Newsletter muss barrierefrei zugänglich sein, da es einen vertraglichen Austausch darstellt. Ebenso der gesamte Navigationsweg dorthin.

Ausnahmen

Kleinstunternehmen sind von den Verpflichtungen für Dienstleistungen ausgenommen (nicht jedoch für Produkte).

Definition: Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro.

Kontrolle und Sanktionen

Die OSAPS (Aufsichtsbehörde für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen) überwacht die Einhaltung der Vorschriften und kann bei Verstößen Sanktionen verhängen.

Für Webdesigner und Agenturen bedeutet dies, dass nicht nur einzelne Seiten optimiert werden sollten, sondern der gesamte Nutzerweg bis zum Abschluss einer Transaktion berücksichtigt werden muss.

In der Praxis kann die Abgrenzung der betroffenen Inhalte komplex sein. Da Websites häufig ein einheitliches grafisches und technisches Modell für alle Seiten verwenden, ist es meist einfacher und effizienter, die gesamte Website barrierefrei zu gestalten.